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Allgemeine Geschäftsbedingungen - B2B
JSP
GROUP INTL BV, mit eingetragenem Sitz in B-2250 Olen, Geelseweg 80, eingetragen im Handelsregister (RPR) von Antwerpen, Abteilung Turnhout, Unternehmensnummer 0432.051.757 - MwSt. BE0432.051.757 (nachstehend „der Verkäufer“ genannt), stellt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen B2B zur Verfügung, die für alle Verträge und Transaktionen mit seinen B2B-Kunden gelten (nachstehend „der Käufer“ genannt).
Für die Zwecke dieser Geschäftsbedingungen bezieht sich der Begriff „Käufer“ speziell auf die B2B-Kunden von JSP Group INTL BV, einschließlich der Distributoren und Einzelhändler, die Produkte zum Weiterverkauf oder für geschäftliche Zwecke erwerben. Der Begriff „Verkäufer“ in diesen Geschäftsbedingungen bezieht sich ausschließlich auf JSP Group INTL BV.
1. Anwendbarkeit und Abweichungen
Die auf
Rechnungen, Bestellformularen, Angeboten, Websites und anderen Dokumenten
angegebenen Bedingungen sind Bestandteil dieser Dokumente und gelten für alle
eingegangenen Verpflichtungen, Vereinbarungen und Verträge, einschließlich
derjenigen, die sich auf Reparaturen beziehen.
Abweichende Bedingungen, Klauseln und Bestimmungen gelten nur, wenn sie vorher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
Um
unser Unternehmen zu binden, muss jeder Auftrag in unseren Geschäftsräumen
bestätigt oder über die B2B-Website erteilt werden. Die folgenden Bedingungen
haben Vorrang vor den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Käufer.
2. Angebote, Preise und Fristen
Die von den Vertretern und/oder Bevollmächtigten des Verkäufers eingegangenen Verpflichtungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung gültig. Die geltenden Preise sind die am Tag der Auftragsregistrierung gültigen Preise. Diese Preise können ohne vorherige Ankündigung geändert werden, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen. Bei Lagerung werden Nachbestellungen zu den Preisen zum Zeitpunkt der Bestellung in Rechnung gestellt. Nachbestellungen können erst nach einer Frist von sechs (6) Monaten storniert werden.
Die Lieferzeiten sind nur als Richtwerte angegeben. Der Verkäufer ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Lieferzeiten einzuhalten, akzeptiert jedoch keine Verzugsstrafen. Lieferverzögerungen berechtigen unter keinen Umständen zur Stornierung der Bestellung. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei speziellen und förmlichen Regelungen bezüglich der Lieferfristen übernimmt der Verkäufer keine Haftung:
• Im Falle höherer Gewalt;
• Wenn die Vertragserfüllung aufgrund eines Umstands, für den der Verkäufer nicht verantwortlich ist, verzögert wird;
• Wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht strikt eingehalten hat.
Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers und gilt als angenommen. Die Rücksendung der gelieferten Waren ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers möglich. Alle zurückzusendenden oder zu ersetzenden Waren müssen mit einem Vermerk versehen sein, der die Rechnungsnummer und den Rücksendegrund angibt. Beschädigte oder verschmutzte Waren werden nicht zurückgenommen. Werden die Waren zurückgenommen, erfolgt die Gutschrift am Tag der Rechnungsstellung mit einem Abschlag von zehn Prozent (10 %) auf den Nettokaufpreis.
3. Versand und Transport
Die Waren werden gemäß den international anerkannten Incoterms „Ex Works - Ex Factory“ geliefert, sofern nichts anderes vereinbart und auf der Rechnung angegeben ist. Dies bedeutet, dass alle mit dem Transport verbundenen Risiken und Kosten vom Empfänger (dem Käufer) getragen werden. Es spielt keine Rolle, ob der Transport durch den Verkäufer oder durch beauftragte Spediteure erfolgt. Gehen Waren während des Transports oder Versands verloren, selbst durch Zufall oder höhere Gewalt, bleibt der Käufer für die Bezahlung der gekauften Waren haftbar.
4. Produktsicherheit und Verantwortlichkeiten – Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
4.1. Allgemeine Verpflichtungen gemäß der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
Gemäß der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (im Folgenden „GPSR“ genannt) bestätigt JSP GROUP INTL BV (im Folgenden „der Verkäufer“ genannt), dass alle gelieferten Produkte den geltenden europäischen Produktsicherheitsvorschriften entsprechen. Sowohl der Verkäufer als auch seine B2B-Kunden, die als Wiederverkäufer, i.e. Distributoren oder Einzelhändler auftreten können (im Folgenden „der Käufer“ genannt), sind verpflichtet, die Anforderungen der GPSR entsprechend ihrer spezifischen Rollen in der Lieferkette einzuhalten.
4.2. Verantwortlichkeiten von JSP GROUP INTL BV („der Verkäufer“) gemäß der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
Der Verkäufer verpflichtet sich, die vollständige Einhaltung der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 sowie weiterer einschlägiger EU-Richtlinien und -Verordnungen für die gelieferten Produkte sicherzustellen. Dies umfasst unter anderem die Einhaltung der CE-Kennzeichnungspflicht und spezifischer Sicherheitsrichtlinien für elektronische Geräte und andere regulierte Produktkategorien.
Um diese Anforderungen zu erfüllen, gewährleistet der Verkäufer Folgendes:
• Produktkonformität: Alle Produkte entsprechen den europäischen Sicherheitsstandards, einschließlich ordnungsgemäßer Kennzeichnung, CE-Kennzeichnung (falls zutreffend) und der erforderlichen Sicherheitsdokumentation.
• Produktverfolgbarkeit: Der Verkäufer stellt eine umfassende Rückverfolgbarkeit der Produkte innerhalb der Lieferkette sicher und stellt den Aufsichtsbehörden bei Bedarf die erforderlichen produktbezogenen Informationen zur Verfügung.
• Korrekturmaßnahmen: Im Falle eines festgestellten Sicherheitsproblems ist der Verkäufer für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen verantwortlich, einschließlich Produktrückrufen, Benachrichtigung der Kunden über potenzielle Risiken sowie Bereitstellung von Ersatzprodukten oder Rückerstattungen, falls erforderlich, gemäß den GPSR-Protokollen und anderen anwendbaren EU-Vorschriften.
Diese Verantwortlichkeiten sind in Artikel 8 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 festgelegt.
4.3. Verantwortlichkeiten der Distributoren und Einzelhändler („der Käufer“) gemäß der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
Der Käufer ist verpflichtet, die folgenden Pflichten entsprechend seiner Rolle als Distributor oder Einzelhändler zu erfüllen:
• Distributoren:
o Überprüfen, ob die Produkte korrekt gekennzeichnet sind und den GPSR-Standards entsprechen.
o Die Produktsicherheit überwachen und potenzielle Risiken an den Verkäufer und, falls erforderlich, an die zuständigen Behörden melden.
o Mit dem Verkäufer bei Produktrückrufen und anderen Korrekturmaßnahmen zusammenarbeiten.
o Auf Verlangen den Kunden und den zuständigen Behörden die notwendigen Sicherheitsinformationen zur Verfügung stellen.
• Einzelhändler:
o Sicherstellen, dass die Verbraucher angemessene Sicherheitsinformationen zur Produktnutzung erhalten.
o Sicherheitsreklamationen von Produkten aufzeichnen und an den Verkäufer melden.
o Aktiv an Produktrückrufen und Verbraucherwarnungen teilnehmen.
o Die Rückverfolgbarkeit des Produkts sicherstellen und dem Verkäufer sowie den zuständigen Behörden bei Bedarf Informationen zur Herkunft und Verteilung bereitstellen.
Die Verantwortlichkeiten des Käufers sind in Artikel 10 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 festgelegt.
4.4. Sofortmaßnahmen und Korrekturmaßnahmen
Im Falle eines Produktsicherheitsrisikos oder einer Nichtkonformität ist der Verkäufer verantwortlich, sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen umfassen die Benachrichtigung der betroffenen Kunden, die Einleitung von Produktrückrufen sowie die Zusammenarbeit mit dem Käufer zur Gewährleistung der Verbrauchersicherheit gemäß den GPSR-Anforderungen. Für einen detaillierten Überblick über den Rückrufprozess siehe Abschnitt 10.5 Rückrufprozess, der die spezifischen Schritte und Kommunikationsprotokolle beschreibt, die während eines Rückrufs zu befolgen sind.
Alle Korrekturmaßnahmen werden dokumentiert und gemäß den europäischen Sicherheitsprotokollen ausgeführt.
4.5. Dokumentation und Produktverfolgbarkeit
Der Verkäufer führt eine umfassende Dokumentation, um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Produkte innerhalb der Lieferkette sicherzustellen. Dies umfasst Aufzeichnungen über die Herkunft der Produkte, die Konformität, Risikobewertungen und Vertriebsdetails, die wie folgt aufbewahrt werden:
• Allgemeine Sicherheits- und Konformitätsdokumentation: Der Verkäufer bewahrt Dokumente zur Sicherheitskonformität, einschließlich Risikobewertungen und etwaiger Korrekturmaßnahmen, für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren ab dem Datum der Markteinführung des Produkts auf, gemäß den Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988.
• Verfolgbarkeitsaufzeichnungen: Spezifische Aufzeichnungen zur Produktverfolgbarkeit, wie Chargennummern, Sicherheitsbewertungen und Historie der Korrekturmaßnahmen, werden für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren aufbewahrt, um im Falle eines Sicherheitsproblems während dieses Zeitraums effiziente Produktrückrufe oder Risikomanagementmaßnahmen zu ermöglichen.
In Übereinstimmung mit der GPSR stellt der Verkäufer die vollständige Rückverfolgbarkeit der Produkte innerhalb der Lieferkette sicher. Dies umfasst die Identifikation der Herkunft, Vertriebskanäle und zugehörige Sicherheitsbewertungen. Der Verkäufer bewahrt außerdem alle Sicherheitsdokumente, einschließlich Risikobewertungen und Konformitätszertifikate, für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren ab dem Datum der Markteinführung des Produkts auf.
Die Rückverfolgbarkeit und Dokumentation erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988.
Sollte ein Produktsicherheitsrisiko festgestellt werden, informiert der Verkäufer unverzüglich die zuständigen Behörden und stellt ihnen auf Anfrage die erforderliche Dokumentation zur Verfügung und, falls erforderlich, dem Käufer. Diese Dokumentation wird den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen der GPSR.
4.6. Bevollmächtigter Vertreter
Gemäß der GPSR hat der Verkäufer einen Bevollmächtigten innerhalb der EU benannt, der für Produktsicherheit, regulatorische Konformität und die Verwaltung von Produktrückrufen verantwortlich ist. Der Bevollmächtigte ist zuständig für die Pflege der Produktsicherheitsaufzeichnungen, die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden und die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsproblems.
Kontaktinformationen des Bevollmächtigten:
Herr Patrick Engelen
JSP Group INTL BV
Geelseweg 80 2250 Olen, Belgien
Telefon: +32 (0)14 25 92 83
E-Mail: safety@jsp-group.be
4.7. Haftung und Entschädigung
Der Verkäufer stellt den Käufer von Schäden frei, die direkt aus der Nichteinhaltung des Verkäufers mit der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 oder dem Vertrieb unsicherer Produkte entstehen. Die Haftung im Rahmen dieser Vereinbarung ist auf die Produkte beschränkt, die den im Vertrag vereinbarten Spezifikationen und Bedingungen entsprechen. Der Verkäufer haftet nicht für indirekte Schäden, Einnahmeverluste oder Ansprüche, die den Wert des gelieferten Produkts übersteigen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Verkäufer übernimmt die Verantwortung für Ansprüche Dritter nur, wenn diese Ansprüche aus fehlerhaften oder gefährlichen Produkten resultieren, vorausgesetzt, der Käufer hat die vereinbarten Bedingungen und alle GPSR-Anforderungen eingehalten. Für spezifische Haftungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des GPSR und unsicheren Produkten siehe Artikel 10.6 Haftung im Falle von Nichteinhaltung.
5. Garantie und Beschwerden
Der Verkäufer gewährt keine andere Garantie als die Übereinstimmung der Waren mit der im Bestellformular und/oder Verkaufsvertrag und dessen Bestätigung genannten Qualität und Spezifikation.
Käufer, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben keinen Anspruch auf eine Garantie. Der Käufer allein trägt die Risiken, die sich aus der Nutzung der verkauften Waren ergeben, und übernimmt die volle Verantwortung dafür.
Der Verkäufer lehnt jede ausdrückliche oder stillschweigende Garantie, ob schriftlich oder mündlich, gegen die Verletzung eines Patents oder Patentrechts in Bezug auf die gelieferten Waren und deren Verwendung ab. Die Garantie des Verkäufers beschränkt sich auf den Ersatz defekter Teile, sofern dies von unserer technischen Abteilung anerkannt wird und sie nicht vom Kunden verändert oder zerlegt wurden. Beschwerden müssen innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als akzeptiert.
Beschwerden über versteckte Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt und/oder Inbetriebnahme der Waren per Einschreiben mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer die versteckten Mängel nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Verkäufer stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu.
Der Garantiezeitraum beginnt am Tag der Lieferung und/oder Inbetriebnahme der Waren.
Wenn der Verkäufer die Beschwerde als begründet anerkennt, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die gelieferten Waren oder die defekten Teile kostenlos zu ersetzen oder zu reparieren, ohne für eine Entschädigung haftbar zu sein.
Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf den Verkaufspreis einschließlich der Transportkosten der Waren begrenzt, die nicht den vereinbarten Qualitäten und Spezifikationen entsprechen.
Alle Beschwerden über fehlende Waren in Lieferungen müssen dem Verkäufer innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab dem Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden.
6. Zahlungen
Die ersten fünf (5) Lieferungen erfolgen ohne Skonto, entweder gegen Vorauszahlung oder gegen Barzahlung bei Abholung oder Lieferung.
Nachfolgende Lieferungen erfolgen unter den folgenden Bedingungen:
• Barzahlung: innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von zwei Prozent (2 %) auf den Rechnungswert;
• Oder Zahlung: innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge.
Bestellungen unter vierhundert Euro (€ 400) sind bei Lieferung in bar zu zahlen, ohne Abzug. Vom Verkäufer gelieferte Waren können vom Verkäufer jederzeit zur Begleichung offener Rechnungen zurückgefordert werden.
Der Empfang und/oder die Unterschrift auf der Rechnung implizieren, gemäß Artikel 5.231 des Zivilgesetzbuches vom 13. April 2019, eine Inverzugsetzung durch Gesetzeskraft, ohne dass ein Rechtsakt erforderlich ist, und allein durch Ablauf der Frist.
Sofern nicht anders vorgesehen, dürfen die Vertreter des Verkäufers den Rechnungsbetrag nicht einziehen.
Das Wechselkursrisiko trägt der Käufer.
7. Nichtzahlung und Entschädigung
Im Falle unbezahlter Rechnungen oder verspäteter Zahlungen gilt das Gesetz über unbezahlte B2B-Rechnungen vom 1. September 2023, gemäß Artikel 6 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Bei Nichtzahlung zum vereinbarten Fälligkeitsdatum behalten wir uns das Recht vor, den Rechnungsbetrag durch Anwendung eines Verzugszinssatzes von zehn Prozent (10 %) und einer Pauschalentschädigung von vierzig Euro (€ 40) für Inkassokosten zu erhöhen, mit einem Mindestbetrag von einhundert Euro (€ 100).
Diese Klausel hindert den Schuldner nicht daran, Ratenzahlungen zu beantragen, und gilt nur insoweit, als der Rechnungsbetrag nicht ernsthaft bestritten wird.
Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung am Fälligkeitstag macht den auf anderen Rechnungen geschuldeten Restbetrag, auch wenn er noch nicht fällig ist, sofort durch Gesetzeskraft zahlbar.
Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Verkauf ipso jure und ohne Inverzugsetzung storniert werden, unbeschadet unserer Rechte auf sämtliche Schadensersatzansprüche und Zinsen. Der Ausdruck unseres Willens per Einschreiben reicht hierfür aus.
Falls das Vertrauen des Verkäufers in die Kreditwürdigkeit des Käufers durch eine gerichtliche Vollstreckung gegen den Käufer und/oder durch andere nachweisbare Ereignisse beeinträchtigt wird, die unser Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Käufer eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen und/oder unmöglich machen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, auch wenn die Waren bereits ganz oder teilweise versandt wurden, die Bestellung ganz oder teilweise auszusetzen und vom Käufer angemessene Sicherheiten zu verlangen.
Wenn der Käufer die Erfüllung verweigert, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren. All dies erfolgt unbeschadet unserer Rechte auf alle Schäden und Zinsen.
8. Eigentumsübergang und
Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Preises. Der Käufer trägt alle Risiken. Vorauszahlungen bleiben in unserem Eigentum, um etwaige Verluste bei einem Weiterverkauf auszugleichen.
Wenn der Käufer die Waren des Verkäufers weiterverkauft, auch wenn sie verarbeitet wurden, tritt er ab sofort alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf an den Verkäufer ab.
Bei Nichtzahlung eines fälligen Betrags oder bei Insolvenz des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag oder den noch nicht gelieferten Teil davon ohne gerichtliche Intervention zu kündigen.
9. Anwendbares Recht - Zuständige Gerichtsbarkeit
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen B2B unterliegen dem belgischen Recht. Im Streitfall sind ausschließlich die Gerichte von Antwerpen, Abteilung Turnhout, zuständig.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Klage vor anderen zuständigen Gerichten im Land des Käufers zu erheben. Die oben genannten Allgemeinen Verkaufsbedingungen können nicht durch später festgelegte Bedingungen widerrufen oder aufgehoben werden, da diese nur ergänzenden Charakter haben.
10. Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
10.1. Einhaltung der Produktsicherheitsgesetze
Der Verkäufer bestätigt, dass alle gelieferten Produkte den Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 sowie allen anderen geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Produktsicherheit entsprechen. Der Verkäufer ist verpflichtet, detaillierte Dokumentationen zu führen, um die Rückverfolgbarkeit der Produkte in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
10.2. Sicherheitsrisiken und Sofortmaßnahmen
Falls ein vom Verkäufer geliefertes Produkt ein Sicherheitsrisiko darstellt oder nicht mit der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung übereinstimmt, verpflichtet sich der Verkäufer, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Produktrückrufs, der Versendung klarer Warnhinweise an die Kunden sowie der Bereitstellung eines Ersatzprodukts oder einer Rückerstattung. Gemäß den Anforderungen der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) verpflichtet sich der Verkäufer, bei Feststellung eines Produktsicherheitsrisikos oder einer Nichtkonformität sofortige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, Warnhinweise zum Produkt, Rückrufe und die Kommunikation von Sicherheitsrisiken an Kunden und zuständige Behörden. Der Verkäufer stellt sicher, dass diese Korrekturmaßnahmen den GPSR-Protokollen und den europäischen Sicherheitsrichtlinien entsprechen.
Für eine detaillierte Übersicht über den strukturierten Rückrufprozess und die damit verbundenen Dokumentationsanforderungen siehe Abschnitt 10.5 Rückrufprozess.
Diese Verfahren werden in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 durchgeführt.
10.3. Korrekturmaßnahmen
Der Verkäufer verpflichtet sich, sofortige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollte sich ein geliefertes Produkt als gefährlich erweisen. Diese Maßnahmen umfassen gegebenenfalls das Vorschlagen eines Rückrufs, das Informieren der zuständigen Behörden und das Versenden von Warnungen an die Kunden. Der Verkäufer stellt sicher, dass diese Maßnahmen gemäß den in der GPSR festgelegten Verfahren durchgeführt werden.
10.4. Produktrückruf und Dokumentation
Im Falle eines Produktsicherheitsproblems verpflichtet sich der Verkäufer, die zuständigen Behörden zu informieren und jede im Rahmen der GPSR eingeleitete Rückrufuntersuchung zu unterstützen. Der Verkäufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Aufzeichnungen zur Produktsicherheit gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt und aktualisiert werden.
10.5. Rückrufprozess
Im Falle eines Sicherheitsproblems, das einen Produktrückruf erfordert, wird der Verkäufer einen strukturierten Rückrufprozess befolgen, um die Sicherheit der Verbraucher und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Dieser Rückrufprozess ist wie folgt strukturiert:
• Produktidentifikation und Risikobewertung: Der Verkäufer identifiziert und überprüft das Produkt und die damit verbundenen Risiken gemäß den Sicherheitskriterien der GPSR. Eine umfassende Risikobewertung bestimmt die Schwere und das potenzielle Ausmaß des Produktsicherheitsproblems für die Verbraucher und lenkt die nachfolgenden Maßnahmen im Rückrufprozess.
• Verantwortlichkeit und Kommunikation: Der Verkäufer ist verantwortlich für die Koordination und Durchführung der Rückrufmaßnahmen, einschließlich der sofortigen Kommunikation mit betroffenen Kunden, Distributoren und zuständigen Behörden. Alle Mitteilungen erfolgen über geeignete Kanäle, um eine schnelle und effektive Verbreitung der Sicherheitsinformationen zu gewährleisten. Dazu gehört eine formelle Benachrichtigung an die Kunden mit Angaben zum Produktproblem, spezifischen Anweisungen zur Rücksendung oder Entsorgung des Produkts und Informationen zu den verfügbaren Abhilfen, wie Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung. Darüber hinaus benachrichtigt der Verkäufer die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den Anforderungen von Artikel 8 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 und stellt Details zum Produktproblem, zur Risikobewertung und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen bereit.
• Korrekturmaßnahmen: Der Verkäufer kann Optionen für Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung für zurückgerufene Produkte anbieten. Diese Korrekturmaßnahmen werden gemäß den Anforderungen der GPSR und in Übereinstimmung mit den spezifischen Protokollen der Aufsichtsbehörden durchgeführt. In Fällen, in denen das Produkt ein unmittelbares Risiko für die Sicherheit der Verbraucher darstellt, wird der Verkäufer sofortige Rückrufverfahren einleiten und das Produkt aus den Vertriebskanälen entfernen, um weiteren Verkauf oder Gebrauch zu verhindern.
• Dokumentation und Meldepflichten: Der Verkäufer dokumentiert alle im Rückrufprozess durchgeführten Schritte, einschließlich der Mitteilungen an Kunden und Behörden, der Korrekturmaßnahmen und sonstiger relevanter Details. Diese Dokumentation wird für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren aufbewahrt, um die Rückverfolgbarkeit und Verantwortlichkeit sicherzustellen. Die Dokumentation umfasst Einzelheiten zur Risikobewertung, Rückrufbenachrichtigungen, Kundenantworten und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen zur Lösung des Produktsicherheitsproblems. Diese Dokumentation wird den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt, in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988.
Dieser Rückrufprozess entspricht den Artikeln 8 und 18 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 und gewährleistet einen klaren und koordinierten Ansatz für Korrekturmaßnahmen und Verbrauchersicherheit im Falle eines produktbezogenen Risikos.
10.6. Haftung im Falle von Nichteinhaltung
Der Verkäufer stellt den Käufer von allen Schäden, Verlusten und Kosten frei, die sich aus der Nichteinhaltung des GPSR durch den Verkäufer oder aus der Bereitstellung eines gefährlichen Produkts ergeben. Der Verkäufer haftet auch für Ansprüche Dritter, die aus fehlerhaften oder gefährlichen Produkten resultieren.
11. Benennung eines Bevollmächtigten
11.1. Benennung zur Einhaltung der Vorschriften
Gemäß der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 hat der Verkäufer einen Bevollmächtigten benannt, der für Produktsicherheit, regulatorische Konformität und die Verwaltung von Produktrückrufen verantwortlich ist.
11.2. Kontaktinformationen des Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte für die EU ist:
Herr Patrick Engelen
JSP Group INTL BV
Geelseweg 80 2250 Olen Belgien
Telefon: +32 (0)14 25 92 83
E-Mail: safety@jsp-group.be
11.3. Verantwortlichkeiten des Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte ist verantwortlich für die Koordination mit den Aufsichtsbehörden und dafür, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, falls ein Produktsicherheitsproblem auftritt. Dies umfasst die Pflege aktueller Produktsicherheitsunterlagen, die Unterstützung bei Produktrückrufen und die Einhaltung aller Aspekte der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung. Der Bevollmächtigte überwacht auch die Registrierungsanforderungen für Produkte, einschließlich der Benachrichtigung an relevante EU-Datenbanken, falls erforderlich.
Die Pflichten des Bevollmächtigten sind in Artikel 4 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 festgelegt.
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